Aufklärungs- und Beratungspflichten von Kreditinstituten vor Abschluss eines Darlehensvertrages

Die Situation ist alltäglich und bekannt: Ein Verbraucher möchte bei einer Bank einen Darlehensvertrag abschließen. Hierfür benötigt er für gewöhnlich zunächst verschiedene Informationen zu Fragen, die sich mit dem Darlehen verbinden (Laufzeit, Raten, Zinshöhe, ggf. Restschuldversicherung und deren Konditionen). Stellt sich eine Information der Bank im Nachhinein als unvollständig oder falsch heraus, kommt oft die Frage auf, ob das Kreditinstitut eine Beratungspflicht verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.

Banken behaupten: Es existiert keine Beratungspflicht

Banken behaupten zwar gerne, sie würden keinerlei Beratungspflichten treffen, was so pauschal jedoch nicht stimmt.

Richtig ist zwar, dass im Bankensektor keine allgemeine und umfassende Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflicht vor Abschluss eines Darlehensvertrages besteht. Eine Bank ist z.B. nicht verpflichtet, sich in die Verwendung des Darlehensbetrages einzumischen und einen Kunden in wirtschaftlicher Hinsicht über die Risiken der Darlehensverwendung, dessen Zweckmäßigkeit oder über die gewählte Finanzierungsform aufzuklären.

Risikoverteilung im Bankgeschäft

Wer voll geschäftsfähig ist, dem mutet der Gesetzgeber als Ausfluss der Privatautonomie zu, über die Motive seines Handelns selber zu entscheiden: Der Kreditnehmer trägt selber die Verantwortung dafür, und somit auch das Risiko, wie er das Darlehen verwenden kann und möchte. So mag es z.B. sein, dass ein Darlehensnehmer noch im Besitz einer Kapitallebensversicherung ist, die er auflösen könnte, statt sich Geld zu leihen, es für ihn langfristig betrachtet jedoch sinnvoller erscheint, die Lebensversicherung fortbestehen zu lassen und stattdessen kurzfristig Geld aufzunehmen, auch wenn er dafür eine Zinsbelastung in Kauf nehmen muss.

Dieser Risikoverteilung entspricht die Pflicht des Verbrauchers, bei Unklarheiten und Fragen eigenständig bei der Bank nachzufragen oder sich an anderer Stelle (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Finanzberater) die notwendigen Informationen für seine Kreditentscheidung zu besorgen. Er darf nicht erwarten, dass die Bank mit diesen Informationen eigenständig und unaufgefordert auf ihn zukommt und zusätzlich zur Darlegensgewährung in eine allgemeine Wirtschaftsberatung einsteigt.

Fälle von Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflichten

In bestimmten Fällen bestehen jedoch durchaus eine Beratungs- und Aufklärungspflichten des Kreditinstituts vor der Gewährung eines Darlehens:

  • Z.B. wenn ein Beratervertrag mit der Bank zustande gekommen ist, da die Bank dann nicht ausschließlich als Geldgeber auftritt. Von einem solchen Beratervertrag ist in der Regel auszugehen, wenn die Bank in Vorgesprächen mit dem Kreditkunden erkennen konnte, dass die Beratung für ihn von erheblicher Bedeutung war und er eine spezielle Fachkunde der Bank erwartet hat, auf deren Grundlage er die Kreditentscheidung überhaupt erst treffen wollte.
  • Beratungs- und Aufklärungspflichten können auch aus einem Wissensvorsprung der Bank resultieren, z.B. wenn der Kunde ein Grundstück erwerben möchte und der Bank bekannt ist, dass dieses mit Altlasten kontaminiert oder von Immissionen aus der Umgebung bedroht ist.
  • Bei zeitgleichem Abschluss einer Restschuldversicherung tritt die Bank regelmäßig als Versicherungsvermittlerin auf. In dieser Rolle treffen sie besondere Beratungspflichten aus dem Versicherungsvertragsrecht, z.B. über die Lücken des Versicherungsschutzes.
  • Gerade auch gegenüber „gefährdeten Kunden“ kann eine Aufklärungspflicht bestehen, wenn der Kunde die Verwendung des Darlehens für ein Geschäft anzeigt, das ihn einem Risiko ausgesetzt, welches er offenbar übersehen hat und über das gewöhnliche Risikomaß für ein zu finanzierende Vorhaben vergleichbarer Art hinausgeht – und sich aus diesen Umständen eine Warn- und Beratungspflicht geradezu aufdrängt (z.B. plötzlich zu Geld gekommener Erbe möchte ein Immobiliengroßprojekt starten, ohne ersichtliche Vorerfahrungen über die Risiken solcher Bauprojekte).
  • Ein Kreditinstitut überschreitet seine Rolle als bloßer Darlehensgeber auch dann, wenn es seinem Kunden eine ganz bestimmte Immobilie zu Kauf empfiehlt und auf den Kaufvertrag direkten Einfluss nimmt, z.B. indem die Bank fest vorgibt, für welche maximale Höhe des Kaufpreises sie bereit ist, eine Grundschuld als Kreditsicherheit zu akzeptieren.
  • Aufklärungs- und Beratungspflichten können ausnahmsweise auch im Fall der Doppelfinanzierung anzunehmen sein, wenn die Interessen der Bank gegenläufig zu denen des Darlehensnehmers liegen. Hat die Bank z.B. bereits eine Immobilie finanziert, die der Eigentümer verkaufen und das Darlehen ablösen möchte, und rät die Bank dem Käufer als ihrem weiteren Darlehenskunden, den Kaufpreis anstelle auf ein Notaranderkonto auf ein bei ihr geführtes Konto des Verkäufers zu zahlen, profitiert sie durch diese direkte Zahlung unmittelbar und handelt im eigenwirtschaftlichen Interesse.

Was können Bankkunden tun?

Ist mit dem Darlehen etwas schiefgelaufen, sollte der Bankkunde professionell prüfen lassen, ob eine Beratungspflicht seitens seiner Bank bestand und dagegen verstoßen wurde. Trifft dies zu, können Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen falscher oder unterbliebener Beratung die Folge sein.

Wer sich diesen Schritt als Kreditnehmer leisten kann, sollte erwägen, der Bank im Vorfeld umfassende Informationen über die Verwendung des Darlehens zur Verfügung zu stellen (aus Gründen besserer Beweisbarkeit schriftlich), um das Zustandekommen eines Beratungsverhältnisses auszulösen: Je mehr die Bank weiß, wofür das von ihr geliehene Geld eingesetzt wird, desto eher ist ihr bei riskanten Geschäften zuzumuten, eine Warnung über Umstände auszusprechen, die der Kunde nicht bedacht haben mag, oder den Vorschlag für eine Kreditausfallversicherung auf seinen speziellen Bedarf hin zu modifizieren.

Auf diesem Weg, durch transparentes Verhalten des Kreditkunden, lassen sich „Schiffbrüche“ und damit Rechtsstreite ggf. bereits im Vorfeld vermeiden.

Erstellt am 08.10.2019

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