Autounfall und das eigene Kind wird verletzt – Welche Ansprüche haben das geschädigte Kind und dessen Eltern?

Seit Jahren steigt die Anzahl der Verkehrsunfälle in Deutschland beinahe stetig an, sodass 2019 ein Höchststand von 2,69 Millionen Verkehrsunfällen erreicht wurde. Pro Jahr verunglücken dabei im gesamten Bundesgebiet circa 400.000 Menschen. Von einem Verunglückten spricht man, wenn die Person bei einem Unfall leicht oder schwer verletzt oder sogar getötet wurde. Als Schwerverletzter gilt, wer nach dem Unfall mindestens 24 Stunden im Krankenhaus stationär behandelt werden muss und zu den Getöteten zählen Menschen, die innerhalb von 30 Tagen an den Folgen des Autounfalls sterben. Seit den letzten Jahren sinkt die Zahl der Verkehrstoten. 2019 starben 3.046 Menschen bei Verkehrsunfällen und 2020 sank die Zahl um weitere 10,7 % (2.719 Tote). Diese starke Abnahme von 2019 auf 2020 wird mit dem erhöhten Rückgang des Verkehrs aufgrund der Corona-Pandemie begründet, da die Gesamtfahrleistung aller Kraftfahrzeuge um fast 11 %, verglichen mit 2019, abnahm. Nichts desto trotz darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Deutschland durchschnittlich mehr als 7 Menschen pro Tag bei Verkehrsunfällen sterben.

Handy und Alkohol am Steuer – Welche sind die häufigsten Unfallursachen?

Hauptursache für diese hohen Zahlen ist ein fehlerhaftes Fahrverhalten (89 %). Dazu zählt jedes Nichtbeachten des Straßenverkehrs, eine mangelnde Aufmerksamkeit oder eine nicht verkehrsgemäße Fahrweise. Beispielhaft sind hierfür das Fahren unter Alkoholeinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitungen, fehlender Abstand, aggressives Fahrverhalten, Wende-, Abbiege-, Vorfahrts- und Überholungsfehler, sowie die Handy-Nutzung während der Fahrt. Weitere 7 % der Unfälle beruhen auf schwierigen Straßenverhältnissen und Witterungseinflüssen, wie Aquaplaning oder Glatteis. Aber auch Hindernisse oder Tiere auf der Fahrbahn werden hierunter gefasst. Technische Mängel des Autos, wie schlecht funktionierende Bremsen oder eine mangelhafte Bereifung, machen nur einen verschwindend geringen Teil der Unfallursachen aus (1 %), ebenso wie ein Fehlverhalten von Fußgängern (3 %).

Auch wenn die Prozentsätze jährlich leicht variieren, so stellt das Fehlverhalten der Autofahrer seit Jahren mit Abstand die Hauptunfallursache dar. Besonders erschütternd ist dies dann, wenn die Eltern einen Unfall verursachen und sich das Kind ebenfalls im Auto befindet und geschädigt wird. Doch welche Ansprüche stehen dem Kind und den Eltern zu, wenn diese für dessen Verletzungen bei einem Autounfall verantwortlich sind?

Schadensersatzanspruch des Kindes gegenüber der Kfz-Versicherung der Eltern

Vielen Eltern wird nicht bewusst sein, dass ein Schadensersatzanspruch des Kindes gegen die eigene Kfz-Versicherung besteht, da dem Fahrzeugführer selbst ein solcher Anspruch nicht zusteht. Dennoch ist das Kind in solch einem Fall wie jegliche andere verletzte Fahrzeuginsassen zu behandeln, denen ein solcher Anspruch zusteht und mithin auch dem eigenen Kind.

Jedoch gilt bei der Verjährung solcher Ansprüche zu beachten, dass diese grundsätzlich gem. § 195 BGB nach drei Jahren verjähren. Ausnahmsweise ist jedoch die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, aus familiären Gründen, gem. § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB, gehemmt. Die Hemmung ist nicht auf familienrechtliche Ansprüche beschränkt, sondern betrifft jegliche Anspruchsarten, unabhängig davon, ob sie Ausdruck einer familienrechtlichen Sonderverbindung sind oder nicht. Begründet wird dies damit, dass auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb des Familienrechts das Beziehungsgeflecht belastet wird. Infolgedessen findet § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf Ansprüche, die aus Autounfällen resultieren, Anwendung (BGH NJW-RR 1987, 407; Celle OLGRp 2001, 185). Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist vorerst nicht weiterläuft, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt ist. Erst mit Eintritt von diesem Ereignis beginnt die Frist zu laufen, sodass die Ansprüche in der Regel erst mit Vollendung des 24. Lebensjahres verjähren. Dadurch wird es dem geschädigten Kind ermöglicht, seine Ansprüche geltend zu machen, mit Eintritt der Volljährigkeit im eigenen Namen, obwohl der Unfall schon mehrere Jahre zurückliegt. Ziel ist es dadurch zu gewährleisten, dass jene Ansprüche nicht nur aufgrund der Gewissensbisse und Unwissenheit des unfallverursachenden Elternteils verjähren und mithin untergehen können.

Das eigene Kind als Pflegefall: Anspruch der Eltern auf Ersatz von erbrachten Pflegeleistungen

Wenn die Eltern mit dem geschädigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, sprich in derselben Wohnung oder in einer engen Betreuungsgemeinschaft in demselben Haus wohnen, und die Verletzungen des Kindes so schwerwiegend sind, dass dessen Pflege unerlässlich ist, dann steht den Eltern ein Anspruch auf Ersatz von erbrachten Pflegeleistungen zu. Diesen haben die Eltern sowohl gegenüber der Pflegekasse, als auch einen zusätzlich dazu bestehenden Anspruch gegen die Versicherung. Zu beachten ist hierbei, dass ein Regress der Pflegekasse gegenüber der Versicherung ausgeschlossen ist. Ein Regress ist ein gesetzlich bestehender Rückgriff eines Schuldners gegen einen Dritten, der dem Schuldner zum Ersatz verpflichtet ist. Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies, dass es der Versicherung untersagt ist, die Leistungen der Pflegekasse gegenüber dem verletzten Kind zu verrechnen.

Wenn das Kind durch den Autounfall erwerbsunfähig wird – Anspruch des Kindes auf Verdienstausfall

Sollte das Kind mit den unfallverursachenden Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, zum Zeitpunkt als der Autounfall passierte berufstätig gewesen sein und aufgrund der Unfallverletzungen so sehr beeinträchtigt sein, dass es erwerbsunfähig wurde und resultierend daraus eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten, dann wird es dem Kind ermöglicht, den vollen Verdienstausfall bei der Versicherung durchzusetzen. Ebenso wie bei dem Ersatz der Pflegeleistungen, ist auch bei der Erwerbsunfähigkeitsrente ein Regress des Rentenversicherungsträgers bei der Versicherung untersagt.

Fazit: Das Wissen über eigene Ansprüche kann sich bezahlt machen

Unwissen und Selbstvorwürfe der verantwortlichen Eltern können in der Realität oftmals dazu führen, dass bestehende Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Von daher kann es sich durchaus rentieren, wenn man sich über etwaige Ansprüche informiert und das Kind Schadensersatz- und Verdienstausfallansprüche gegenüber der Versicherung und die Eltern Ersatzansprüche für erbrachte Pflegeleistungen gegenüber der Pflegekasse und Versicherung, durchsetzen.

Erstellt am 09.04.2021

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