Vertragsschluss im Internet – Was Sie vorab wissen müssen

Die wichtigsten Dinge, die Sie vorerst wissen müssen

Nehmen Sie an, Sie finden Ihre Lieblingsschuhe auf einer Website zu einem äußerst günstigen Preis. Sie legen die Schuhe in Ihren Warenkorb und drücken die Bestelltaste. Einige Sekunden später erhalten Sie eine automatische Bestellbestätigung. Nach mehreren Werktagen frage Sie sich, wann denn nun endlich Ihre langersehnten Schuhe ankommen und schreiben dem Unternehmen eine E-Mail. Das Unternehmen teilt Ihnen daraufhin mit, dass aufgrund der hohen Nachfrage, der Vorrat der Schuhe ausgeschöpft ist und Ihnen leider kein Modell mehr geliefert werden kann. Bevor Sie erboste Nachrichten schreiben oder gleich Ihren Anwalt anrufen, hier ein paar wichtige Fakten vorab.

Angebot

Wie bereits im Handbuch des Mulitmedia-Rechts festgestellt, in dem sich Verfasser mit Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs auseinandergesetzt haben, handelt es sich bei Warenpräsentationen im Online-Handel um kein Angebot, sondern lediglich um die Möglichkeit ein Angebot abzugeben (Invitatio ad Offerendum). Das bedeutet für Sie erstmal, wenn Sie die Schuhe auf der Website angezeigt bekommen, dann handelt es sich nicht um ein Angebot des Unternehmers, sondern Sie haben die Möglichkeit durch das Anklicken der Schuhe dem Unternehmer ein Angebot zum Kauf zu machen. Denn der Unternehmer hat schließlich bei der Warenpräsentation keinen Rechtsbindungswillen, sonst wäre er letztlich verpflichtet mit jedem, der seine Ware (in unserem Beispiel Schuhe) sieht und haben möchte, eine Vertragsbeziehung einzugehen. Es könnten folglich Verträge über Sachen zustande kommen, die der Unternehmer gar nicht mehr vorrätig hat. Folglich machen Sie dem Unternehmer durch das Absenden der Bestellung (wichtig ist, allein das Legen der Ware in den Warenkorb reicht nicht aus) ein Angebot und äußern Ihren Willen in den Rechtsverkehr. Dies sieht vereinfacht aus Sicht des Verkäufers wie folgt aus: Ich habe Interesse an den Schuhen, zu dem vorliegenden Preis und würde diese gerne kaufen. Damit ist gemeint, dass Sie bei der Absendung Ihrer Bestellung in den meisten Fällen (Ausnahme wäre Beispielsweise Direktzahlung) ein Angebot abgeben.

Annahme

Wie erfolgt nun die Annahme?

Die Annahme nach § 147 BGB ist eine Willenserklärung, welche der antragenden Partei verdeutlicht, Ihr Angebot uneingeschränkt annehmen zu wollen. Hier ist zu beachten, dass grundsätzlich keine Annahme in der Übersendung der Bestellbestätigungsmail vorliegt. Der Unternehmer bestätigt lediglich den Erhalt des Angebots, wozu er nach § 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB verpflichtet ist. Die Annahme im Online-Handel erfolgt vielmehr durch die Zusendung einer Rechnung, Ware etc. Das bedeutet im Klartext für Sie, dass der Vertrag grundsätzlich mit Ihnen und der anderen Vertragspartei nicht schon bei der Bestellbestätigung vorliegt, sondern erst nach dem Zusenden einer separaten Auftragsbestätigung oder ähnliches zustande kommt. Wichtig zu erwähnen ist, dass es immer Ausnahmen gibt. Ein Sonderproblem liegt beispielsweise vor, wenn man bei dem Bestellvorgang sofort bezahlen muss. Nicht unüblich ist es weiterhin, dass sich Unternehmen mithilfe von vorformulierten Klauseln aus zugrundeliegenden Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) absichern. Aber auch hier gibt es Vorschriften, an die sich der Unternehmer halten muss. So entschied beispielsweise das Landgericht Leipzig im Beschluss vom 04.02.2010 (08 O 1799/09), dass AGB-Bestimmungen, welche eine nicht hinreichende Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehalten, nach den §§ 307, 308 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Das Gesetz schütz somit den Käufer, denn ansonsten hätte der Käufer keine Gewissheit darüber, wann sein Angebot angenommen wird und im schlimmsten Fall könnte der Verkäufer das Angebot des Käufers zu einem Zeitpunkt annehmen, in dem der Käufer gar kein Interesse mehr an seinem ursprünglichen Angebot hat. Gleichwohl würde ein Vertrag zustande kommen, was jedoch nicht interessengerecht wäre. Dies wollte der Gesetzgeber verhindern.

Ein Beitrag von Antonia Tabea Hoff.

Erstellt am 24.09.2021       

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Antonia Tabea Hoff

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Juristische Mitarbeiterin