Kaufsache wird geliefert – Rückgabe später noch möglich?

„Pacta sunt servanda.“ – dieser Grundsatz beschreibt das Prinzip der Vertragstreue im deutschen Zivilrecht und meint, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen man sich von Verträgen lösen kann.
Welche Möglichkeiten hat man als Käufer, wenn man einen Kaufvertrag in einem Geschäft abgeschlossen hat, die Ware aber erst zu einem vereinbarten späteren Termin geliefert wird und man sie nach Erhalt aber nicht mehr behalten will?

Anfechtung
Die §§ 119 ff des BGB regeln die Anfechtung. Liegen die Abgabe einer Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 121 bzw § 124 BGB sowie ein Anfechtungsgrund vor, so ist der Vetrag rückwirkend nichtig nach § 142 Abs. 1 BGB. Als Anfechtungsgründe eignen sich ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB, ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB, ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB, ein Übermittlungsirrtum gemäß § 120 BGB, eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB sowie eine widerrechtliche Drohung gemäß § 123 Abs. 1 Fall 2 BGB.
In dem genannten Beispiel allerdings hat man sich als Käufer weder über den Inhalt der Bedeutung der abgegebenen Erklärung geirrt, noch kommen andere Anfechtungsgründe in Betracht. Eine Anfechtung scheidet daher aus.

Widerruf
Weit verbreitet ist die Fehlvorstellunng, man könne Verträge grundsätzlich widerrufen. § 355 BGB gewährt allerdings nur dann ein Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, wenn dem Verbraucher durch Gesetz ein solches eingeräumt wird, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. So lassen sich beispielsweise außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Veträge i.S.d. § 312b BGB oder Fernabsatzverträge i.S.d. § 312c BGB innerhalb einer Widerrufsfrist von 2 Wochen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) widerrufen, ohne dass der Käufer darlegen muss, warum er sich von dem Vetrag lösen will.
Im vorliegenden Beispiel fand der Vetragsschluss jedoch in dem Geschäft des Verkäufers statt. Auch wurden nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, da die Vertragsparteien bei Vertragsschluss körperlich anwesend waren. Es liegen daher weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag oder Fernabsatzvertrag noch ein anderer Verbrauchervertrag, der ein gesetzliches Widerrufsrecht einräumt, vor.

Rücktritt
Tritt man als Käufer wirksam von einem Vertrag zurück, so sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist allerdings ein Rücktrittsgrund. Im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung kann der Gläubiger gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er erfolglos eine Frist gesetzt hat oder diese entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB) war.
Im genannten Beispiel wurde die Ware aber mangelfrei und zum vereinbarten Termin geliefert, sodass der Verkäufer die Leistung vertragsgemäß erbracht hat. Der Käufer hat keinen Rücktrittsgrund und kann daher auch nicht von dem Kaufvertrag zurücktreten.

In diesem Fall besteht für den Käufer folglich keine Möglichkeit, sich von dem Vertrag zu lösen.

Ein Beitrag von Leonie Siebers

Erstellt am 07.08.2020

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Leonie Siebers

stud. jur.