Funktion des Richters

Montesquieu: Richter als „la bouche de la loi

  • gelingt bei Vorschriften mit deskriptiven Merkmalen
  • ergänzungsbedürftig bei normativen Tatbestandsmerkmalen

Richter der Obergerichte: Richter als Bewahrer und zugleich Ermittler oberster rechtlicher Werte (abzuleiten aus dem Gesetz, der Verfassung und kulturellen Traditionen).

Der Richter ist dem Gesetz nicht als „willenloses Werkzeug“ ausgeliefert, sondern steht ihm, wenn nicht frei, so doch kritisch prüfend gegenüber und ist, wo das Gesetz ihm keine oder keine zeitgemäße Anweisung mehr gibt, zu richterlicher Rechtsfortbildung ermächtigt (sozial verantwortungsbewusster Richter).

Verfahrensbeteiligte als Subjekte (nicht Objekte)

Die Würde des Menschen verlangt, dass die Betroffenen im Verfahren als Subjekte behandelt werden, die zu allen Entscheidungsgrundlagen gehört werden und deren Meinung zur Kenntnis genommen und in die Überlegung des Gesetzes mit einbezogen wird.

Sie dürfen nicht nur Objekte eines vom Gericht einseitig über ihre Köpfe hinweggeführten Verfahrens sein.

  • Berücksichtigungspflicht
  • Begründungspflicht

Richterliche Unabhängigkeit

Richterliche Unabhängigkeit bedeutet nicht Freiheit zu beliebiger Entscheidung.

Der Richter ist vielmehr zu einer sachgerechten Rechtsprechung nach anerkannten methodischen Grundsätzen verpflichtet. Es soll dazu aber aufgrund eigener rationaler Erkenntnis und frei von sachfremden Einflüssen Dritter sein.

  • Mittel zur Sicherung herrschaftsfreier Kommunikation
  • Freiheit von sachfremden Einflüssen

Legitimation des Richters

Die Legitimation für seine Entscheidungstätigkeit bezieht der Richter nach klassischer auf Montesquieu zurückliegender Lehre aus seiner Bindung an das Gesetz.

Der Richter handelt nicht nach eigenem Willen und aus eigener Machtvollkommenheit, sondern vollzieht „denkendem Gehorsam“ (Heck) den Willen des Gesetzes bezieht daraus seine Legitimation.

Diese Legitimation richterlichen Handelns wurde jedoch umso fragwürdiger, je mehr dem Richter durch normative Rechtsbegriffe und Generalklauseln Entscheidungsspielräume eingeräumt wurden, und je mehr er durch richterliche Rechtsfortbildung praeter und sogar contra legem selbst rechtsgestaltend tätig wurde.

Auch versagt diese Legitimation bei einer falschen Anwendung des Gesetzes.

Bindung des Richters an das Gesetz

Bindung an das Gesetz ist nicht im Sinne eines reinen Gesetzespositivismus zu verstehen.

Diese Bindung bezieht sich vielmehr nur auf solche Gesetze, die mit den ungeschriebenen überpositiven Rechtsprinzipien in Einklang stehen:

  • rechtsstaatliche Grundprinzipien
  • die in der Gemeinschaft anerkannten fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen.

Grundsätze im Verfahren

z.B. Grundsatz der fairen richterlichen Beweiswürdigung.

Herkunft der Richter

Die Richter entstammen mehrheitlich der oberen Mittelschicht.

  • prägende Einflüsse auf Urteile (Klassenjustiz)
  • Befangenheit in traditionellen Ordnungsvorstellungen
  • Unfähigkeit/Unlust, sich in die Lebens- und Denkweisen der unterprivilegierten Schicht einzufühlen.
  • mit den Gewohnheiten der Mittel-/Oberschicht besser vertraut.

Notwendigkeit zur richterlichen Rechtsfortbildung

Die Notwendigkeit zur richterlichen Rechtsfortbildung ergibt sich daraus, dass der Richter alle ihm vorgelegten Fälle entscheiden muss, die Gesetze aber zuweilen nicht ausreichen, um den mit neuen sozialen Sachverhalten verbundenen Problemen gerecht zu werden.

Der Richter muss dabei ohne konkrete Anhaltspunkte im Gesetz unter Heranziehung allgemeiner Rechtsprinzipien und eigener Wertungen neues Recht in Ergänzung und an Stelle des Gesetzes schaffen.

Richterliche Entscheidungstätigkeit

Der Richter wird bei seinen Entscheidungen weniger vom interpretationsbedürftigen Gesetz und der Rechtsdogmatik geleitet, als vielmehr sein Urteil aufgrund von eigenen Wertungen, Vorurteilen und wissenschaftlich ungesicherten Alltagstheorien zustande kommt und er erst nachträglich das bereits anderweitig gefundene Ergebnis dogmatisch rechtfertigt.

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