Amtshaftungsansprüche bei nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten Kinderbetreuungsplätzen
Welche Rechte stehen Eltern zu, wenn nach rechtzeitiger Anmeldung des Kindes für einen Betreuungsplatz kein Platz von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird? Der Bundesgerichtshof hatte hierüber im Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15 – zu entscheiden.
Beantragung des Betreuungsplatzes
Ab der Vollendung des ersten Lebensjahres, kann bei der Stadt Bedarf nach einem Betreuungsplatz für das eigene Kind angemeldet werden. Dieser Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, sodass dem Amt Zeit für die Einrichtung bleibt.
Verdienstausfallschaden
Welche Möglichkeiten stehen Eltern zu, wenn sie einen Verdienstausfall erleiden, da die Stadt ihnen trotz rechtzeitigem Antrag keinen Platz für das Kind zugewiesen hat?
Der Anspruch des Kindes ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. Danach ist das Amt verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, sofern ein rechtzeitiger Antrag eingeht.
Dabei ist die Stadt auch verpflichtet, ausreichend Plätze zu schaffen oder andere Möglichkeiten der Betreuung des Kindes bereitzustellen. Eine qualifizierte Betreuungsmöglichkeit muss den Eltern im Ergebnis gewährleistet werden können. Eine Berufung auf fehlende Kapazitäten ist somit unzulässig, da für jedes Kind ein Platz bereitgestellt werden muss.
Verdienstausfallschäden der Eltern wegen fehlender Betreuungsplätze sind vom Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII erfasst. Den Eltern soll die Möglichkeit gegeben werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder fortzuführen, da auch dies im Sinne des Kindeswohls steht. Dieser Grundsatz ist auch in § 22 Abs. 2 SGB VIII verankert, der sich mit den Förderungsgrundsätzen befasst. Verstöße hierbei werden als Amtspflichtverletzung angesehen.
Amtshaftungsanspruch
Den betroffenen Eltern steht in solchen Fällen ein Amtshaftungsanspruch, aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Sie können den Verdienstausfallschaden, den sie durch die Amtspflichtverletzung erlitten haben, von der Kommune ersetzt verlangen.
Die Stadt muss für ausreichende Betreuungsplätze vorbehaltlos sorgen und kann auch keine finanziellen Gründe als Rechtfertigung nennen.
Es besteht somit ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat oder der von ihm beauftragten Stelle.
Erstellt am 08.10.2019
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