Bei Rüge gemäß § 17 a III 2 GVG kein Versäumnisurteil
Beim Versäumnisurteil handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung gegen eine Partei eines Rechtsstreits, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, obwohl sie ordnungsgemäß geladen wurde.
Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil
Damit ein Versäumnisurteil ergehen kann, muss zunächst eine von der beklagten Partei verschuldete Säumnis, welche in Form eines Nichterscheinens vor Gericht erfolgen kann (oder des Nichtverhandelns), eintreten, § 514 II 1 ZPO. Diese ist jedoch nicht gegeben, wenn die nicht erschienene Partei davon hätte ausgehen dürfen, dass keine endgültige Entscheidung an diesem Termin fallen würde.
Möglichkeit der Rüge des Rechtswegs nach § 17 a III 2 GVG
Bei der Zulässigkeit des Rechtswegs handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die gegeben sein muss, da ein Fehlen dieser Zulässigkeit dazu führt, dass der Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen werden muss oder, sollte dies nicht geschehen, die Klage abzuweisen ist. Da die Klage durch das Fehlen der Zulässigkeit des Rechtswegs unzulässig ist.
Nach § 17 a III 2 GVG kann Rüge gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs erhoben werden. Dann muss vorab entschieden werden, ob der Rechtsweg zulässig ist. Eine Rüge kann bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Die Entscheidung hat durch Erlass eines Rechtswegbeschlusses zu erfolgen. Dies ergibt sich nach allgemeiner Ansicht aus dem Wortlaut des § 17 a III 2 GVG.
Der Vorab-Beschluss muss rechtsmittelfähig sein und ausdrücklich klären, ob der Rechtsweg tatsächlich fraglich oder zulässig ist.
Andere Gerichte sind an die Entscheidung durch den Beschluss nach § 17 a I GVG gebunden.
Für die Parteien ergibt sich daraus im Ergebnis, dass sie erst vor dem aufgerufenen Gericht erscheinen müssen, wenn dessen Zuständigkeit vollständig geklärt wurde und ein rechtskräftiger Beschluss dazu erlassen worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf das angerufene Gericht auch kein Versäumnisurteil erlassen, wie das Landgericht Köln im Urteil 13 S 37/16 vom 09.11.2016 entschieden hat.
Erstellt am 08.10.2019
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht