Welche datenschutzrechtlichen Probleme gibt es mit Google Fonts?

Ende 2022 ging ein Raunen durch die Anwaltsszene. Eine Vielzahl von Anwälten nutzte damals ein Programm von Google zur Gestaltung ihrer Website. Problematisch daran war lediglich, dass im Falle einer „dynamischen Einbindung“ jedes Mal, wenn jemand eine solche Website besuchte, Google davon die Daten erhob, ohne dass der Besucher beim Betreten der Website dafür seine Zustimmung erteilt hatte. Die von Google erhobenen Daten erfassten unter anderem auch die IP-Adressen der Besucher. Somit kam es dazu, dass einige dieser Anwälte datenschutzrechtlich belangt wurden.

I. Ausgangsfall [1]

Der Ausgangsfall bzw. die Ausgangsentscheidung war eine des Landgerichts München I. Der Kläger hatte auf seiner Website die Gestaltungssoftware „Google Fonts“ „dynamisch“ eingebunden. Um solche Websites zu finden, die Google Fonts dynamisch einbinden, nutzte der Beklagte eine Software (sog. „Crawler“), die das Internet durchsuchte.

Deshalb hatte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung geschickt, da der Beklagte der Auffassung war, das Weiterleiten der IP-Adresse an Google verstoße gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Kläger vertrat wiederum die Auffassung, dass das Verwenden von „Crawlern“ zur Identifizierung von Webseiten, in die Google Fonts eingebunden sind, eine strafrechtlich relevante Täuschung darstellt, da der Beklagte in seiner Abmahnung suggeriert, dass er die Webseite des Klägers persönlich aufgesucht habe.

II. Unterlassungsansprüche

Das Landgericht München I stellte fest, dass der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte habe.

Die „dynamische“ Einbindung von Google Fonts stellt im vorliegenden Fall schon keinen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Dies begründete die Kammer des Landgerichts damit, dass in der Verwendung eines „Web-Crawlers“ zur Aufdeckung und Dokumentation von Verstößen gegen die DSGVO bereits eine Zustimmung zur Weiterleitung der IP-Adresse gesehen werden kann.[2] Ein Unterlassungsanspruch aus der DSGVO scheidet somit aus.

Ebenfalls scheidet ein Unterlassungsanspruch aus nationalem Recht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG u. Art. 1 Abs. 1 GG) aus. Dies begründet das Landgericht München I mit einer fehlenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Im Ergebnis zustimmend, aber gestützt auf eine andere Begründung, vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt die Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch aus nationalem Recht (§§ 1004 I u. 823 I BGB) ausgeschlossen sei, da die DSGVO eine abschließende Regelung bilde.[3]

III. Ansprüche auf Schadensersatz

Ebenso lehnte das Gericht die Existenz eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten gegen den Kläger ab.

In Betracht käme bei datenschutzrechtlichen Verstößen zwar ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO, allerdings fehle es in dem zu entscheidenden Fall an dem erforderlichen Schaden.[4]

Darüber hinaus scheide ein Schadensersatzanspruch (aus § 823 I BGB oder Art. 82 DSGVO) in jedem Fall aus, da aufgrund der automatisierten Suche sowie der automatisierten Abmahnungen ein Rechtsmissbrauch angenommen werden müsse und § 242 BGB dies verbiete.[5] Der Sinn der DSGVO ist es gerade nicht, Personen, die sich auf die Suche nach Verstößen begeben, eine Einkommensquelle zu verschaffen.

IV. Fazit

In anders gelagerten Fällen, beispielsweise bei solchen, bei denen kein „Web-Crawler“ verwendet wurde, scheidet jedoch ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch nicht von vornherein aus. Es sollte deshalb bei der Programmierung und Gestaltung einer Website mit der Hilfe von Google Fonts darauf geachtet werden, dass ein möglicher Verstoß gegen die DSGVO ausgeschlossen wird. Möglich wäre es, bei Betreten der Webseite die Zustimmung zu erfragen oder Google Fonts „lokal“ und nicht „dynamisch“ in die Webseite zu integrieren.

[1] LG München, Urteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22 – GRUR-RS 2023, 6354 ff..

[2] LG München, Urteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22 – GRUR-RS 2023, 6354, Rn. 24.

[3] OLG Frankfurt, Urteil v. 30.03.2023 – 16 U 22/22 – GRUR-RS 2023, 904, Rn. 50.

[4] LG München, Urteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22 – GRUR-RS 2023, 6354, Rn. 35.

[5] LG München, Urteil v. 30.03.2023 – 4 O 13063/22 – GRUR-RS 2023, 6354, Rn. 36.

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Felix Gehlen

Studentischer Mitarbeiter