Immobilienrecht und Grundstücksrecht in Brühl
Sie haben ein Rechtsproblem rund um Ihre Immobilie, z.B.
- dem Erwerb, Bau, Verkauf und Übertragung von Immobilien
- Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, Reallast etc.
- Rechtsfragen der Immobilienfinanzierung
- Eintragung und Auflassung (notarielle Beurkundung),
- Grundbuch, Änderung des Grundbuchs,
- Übergang von Nutzungen, Lasten und Gefahren
- Grundpfandrechte (Grundschuld und Hypothek).
- Haftungsrecht bei Bau- und Sachmängeln
Damit sind Sie bei mir genau richtig.
Das Immobilienrecht und Grundstücksrecht befasst sich mit allen rechtlichen Aspekten, welche damit einhergehen. Zu unterscheiden ist im Immobilienrecht und Grundstücksrecht zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. Die öffentlich-rechtlichen Vorschiften regeln das Verhältnis zwischen Privaten und staatlichen Institutionen. Demgegenüber regeln Vorschriften privatrechtlicher Natur alle Rechtsverhältnisse, welchen zwischen Privaten im Zuge von Immobilien und Grundstücken ergeben.
Gewährleistungsrechte beim Kauf gebrauchter Immobilien
Ich befasse mich mit der gesamten Abwicklung des Immobilien- und Grundstückskauf und -verkaufs. Von besonderer Relevanz sind hier Gewährleistungsprobleme wegen Sachmängeln:
-Rückabwicklungen von Fehlkäufen
-Erstellung und Prüfung von Kaufverträgen
-Vorgehen bei Baumängeln
Wasserschäden
Typische Konfliktfelder beim Erwerb gebrauchter Immobilien sind beispielsweise unerkannte Wasserschäden durch Feuchtigkeit, die aufgrund mangelhafter Isolierung von außen in die Kellerräume einzieht. Solch ein Wasserschaden kann die Stabilität des ganzen Gebäudes aufs Spiel setzten und ist schwer zu entfernen. Dementsprechend stark mindert er den Wert einer Immobilie. Da solche Wasserschäden aber häufig vergleichsweise leicht für eine Weile zu verstecken sind, kann es hier häufig zu Betrug und arglistiger Täuschung zum Nachteil des Erwerbers kommen.
Erbrechtskonflikte
Auch Konflikte, die beispielsweise im Erbfall, oder bei der Baufinanzierung auftreten können, sind ohne einen fachkundigen Anwalt nur schwer zu lösen. Ich werde Ihnen bei allen Probleme, die sich für Sie ergeben, so gut es geht zur Seite stehen und dafür kämpfen, dass Ihre Interessen beachtet und durchgesetzt werden.
Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Renovierungsarbeiten
Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Dem Vermieter obliegt somit eine Instandsetzungspflicht: er muss Abnutzungen und Schäden beseitigen.[1]
Auch nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigungen müssen durch den Vermieter behoben werden. [2]
Er muss tätig werden, sollte der Zustand in irgendeiner Weise negativ von dem vertraglich vereinbarten Zustand, dem Ursprungszustand, abweichen.
[1] Siegmund, in: Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, § 535 Rn. 323.
[2] LG Berlin WuM 2005, 49; AG Hamburg-Altona ZMR 2015, 383.