Welche Vorschriften regeln das Errichten von Zäunen und Mauern zwischen Nachbarn?

In § 32 NachbG NRW heißt es: „Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die EInfriedung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedung verlangt.“

In § 35 NachbG NRW heißt es weiter: „Abs. 1: Die Einfriedung muss ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedungsart. Abs. 2: Bietet die Einfriedung gemäß Abs. 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vopr Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im Erforderlichen Umfang auf seine Kosten stärker oder höher auszuführen.“

In § 36 NachbG NRW heißt es: “ Abs 1: Die Einfriedung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken oder b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in §32 Abs 2 genannten Art liegt. In allen übrigen Fällen sind sie entlang der Grenze zu errichten.

In § 37 NachbG NRW heißt es zu dem Material, welches für die Kostenrechnung maßgeblich ist: „ein Zaun  aus wetterbeständigem Maschendraht“

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