Zugeparkt – so kann man sich wehren
Jeder kennt es: Falschparker vor der eigenen Einfahrt. An ein Durchkommen ist nicht zu denken und der Halter nirgends in Sicht.
An Tagen, an denen es dringend ist, ist es umso ärgerlicher. Doch was kann man tun?
Falschparker ausfindig machen
Zwar besteht keine Verpflichtung zu versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen. Dazu ist jedoch im Sinne einer friedlichen Übereinkunft statt einer zwangsweisen Durchsetzung zu raten.
Sollte dies nicht möglich sein, kann im nächsten Schritt ein Griff zum Hörer Abhilfe schaffen. Doch wen sollte man in dieser Situation anrufen? Das kommt ganz darauf an, ob es sich bei der Fläche, auf der der Falschparker seinen Wagen abgestellt hat, um eine öffentliche oder um eine private Fläche in Ihrem Besitz handelt.
Ordnungsamt/Polizei anrufen
Wurde das Fahrzeug durch den Falschparker auf einer öffentlichen Fläche vor Ihrer Einfahrt oder Garage abgestellt, sollten Sie sich an das Ordnungsamt oder die Polizei wenden. Die zuständigen Behördenmitarbeiter entscheiden dann je nach Dringlichkeit der Sache, ob das falschparkende Fahrzeug abgeschleppt oder lediglich ein Bußgeld für den Falschparker verhängt wird.
Dringend ist es beispielsweise dann, wenn Sie eine Abfahrt mit Ihrem Auto beabsichtigen, um einen dringenden Termin wahrzunehmen. Nicht dringend ist regelmäßig die Zufahrt zum Grundstück, um das eigene Fahrzeug dort abzustellen.
Abschleppunternehmen beauftragen
Steht das falschparkende Fahrzeug jedoch auf einer Fläche, von welcher Sie Mieter oder Eigentümer sind und verhindert dadurch die Abfahrt von Ihrem Grundstück, können Sie diese Störung Ihres Besitzes durch eigene Beauftragung eines Abschleppunternehmens beenden.
Das Parken auf einem fremden Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB dar. In diesem Fall dürfen Sie als durch Miet- oder Eigentumsverhältnis rechtmäßiger Besitzer von Ihrem Selbsthilferecht gem. § 859 Abs. 3 BGB Gebrauch machen (BGH Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08).
Erstattung der Abschleppkosten
Verständigt man selbst ein Abschleppunternehmen, so muss man zunächst selbst für die Kosten aufkommen. Anschließend kann man sie vom Falschparker zurückverlangen.
Wobei die Kosten in einem angemessenen Rahmen bleiben sollten. Ansonsten können die darüberhinausgehenden Kosten nicht vom Falschparker verlangt werden. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemessen sich nach den jeweils ortsüblichen Kosten für das Abschleppen (BGH Urteil vom 04.07.14, Az.: V ZR 229/13).
Entfernt der Falschparker nachdem das Abschleppunternehmen sich auf dem Weg gemacht hat sein Fahrzeug vor Ihrer Einfahrt, so hat er die Kosten der Leerfahrt des Abschleppunternehmens zu tragen. Dem Falschparker ist zudem der Ort des Verbleibens seines Fahrzeugs mitzuteilen, was man jedoch auch von der Rückzahlung der Abschleppkosten abhängig machen kann.
Was man beachten sollte
Für den Falschparker muss ersichtlich sein, dass er sein Fahrzeug unerlaubt auf fremdem Privatgrundstück abstellt. Daher ist anzuraten, dies durch das Aufstellen entsprechender Hinweisschilder deutlich zu machen.
Zudem sollte beachtet werden, dass § 859 Abs. 3 BGB ein sofortiges Handeln des Grundstücksbesitzers verlangt, was bedeutet in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Abstellen des Fahrzeugs nach einer zumutbaren Informations-, Überlegungs- und Vorbereitungszeit (LG Frankfurt, Urteil vom 22.06.1983).
Es ist gerade im Hinblick auf die Geltendmachung der Abschleppkosten gegen den Falschparker zu empfehlen, die Ausgangssituation sorgfältig zu dokumentieren. Dazu können Fotos angefertigt und Zeugen hinzugezogen werden.
Die Fotos sollten aus einer Perspektive aufgenommen werden, die die Situation möglichst präzise darstellt. Dabei können (falls möglich) auch Aufnahmen von oben, beispielsweise aus dem Fenster eines oberen Stockwerks, hilfreich sein.
Ständig derselbe Falschparker?
Kein Einzelfall sind Situationen, in denen Parkverstöße zu Lasten der Eigentümer und Mieter von Einfahrten wiederholt durch denselben Falschparker oder dasselbe Fahrzeug erfolgen. Besonders ärgerlich ist, wenn der Falschparker sich auch nach teilweise sogar mehrmaligen Hinweisen nicht einsichtig zeigt.
In diesem Fall sollten Sie den Falschparker um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bitten, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Strafbewehrt heißt, die Erklärung muss für den Fall der Zuwiderhandlung, also für den nächsten Parkverstoß, eine Vertragsstrafe ausloben.
Weigert sich der Falschparker zu unterzeichnen, sind Sie für die Erhebung einer Unterlassungsklage rechtsschutzbedürftig und können auf diesem Wege Ihr Recht gegen den Falschparker durchsetzen.
Ein Beitrag von Nele Kesner.
Erstellt am 05.03.2020
So erreichen Sie meine Kanzlei in Brühl:
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht